ATSC 1970 e. V.
Altmühltal‑Segelclub (ATSC) 1970 – Satzung mit Jugendordnung und Beitragsregelung
Satzung des ATSC 1970 e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins – Geschäftsjahr – BLSV
- Der Club führt den Namen „Altmühltal‑Segelclub (ATSC) 1970“. Er hat seinen Sitz in Muhr am See. Sein Segelrevier ist der Altmühlsee. Sein Heimathafen ist im Segelzentrum Muhr am See.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes‑Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist: Die Vereinigung von Freunden des Segelsports zur Pflege und Förderung sportlichen Segelns, besonders auch der Jugend, Ausbildung seiner Mitglieder in der Segelkunst und ‑technik, sowie der Pflege kameradschaftlichen Geistes unter seinen Mitgliedern. Dieser Zweck soll erreicht werden durch regelmäßige Zusammenkünfte während des Jahres, Veranstaltungen von praktischen und theoretischen Kursen, Abhaltungen von Prüfungen, Veranstaltungen von Regatten, Beteiligung an solchen, Pflege des Tourensegelns, sowie Bau und Unterhalt für den Segelsport notwendiger Anlagen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes‑Sportverband, und wenn dieser dies ablehnt, an die Gemeinde Muhr am See. In beiden Fällen hat sich der Empfänger zu verpflichten, das erhaltene Vermögen wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
- Der ATSC ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens und der Freiheit in demokratischer Gesellschaft. Der ATSC wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Der ATSC verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
§ 3 Mittel des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Aufnahmegebühren
- regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Umlagen, die nicht als Beiträge oder deren Teile gelten
- Gebühren für Beteiligungen an Segelfahrten und Benützung der Clubeinrichtungen
- Schenkungen und Stiftungen
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge. Umlagen und sonstige Gebühren werden von der Vorstandschaft festgesetzt.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jedermann werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Mitglied der Jugendabteilung ist, wer das 7. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie alle von der Jugendabteilung gewählten und berufenen Vereinsmitglieder. Die Vorstandschaft ist berechtigt, Ausnahmen von der Altersbegrenzung zu beschließen. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zum Vereinsbeitritt und der passiven und aktiven Mitarbeit in der Jugendabteilung ist bei allen Minderjährigen erforderlich.
- Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des ATSC selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel allein. Alles Nähere regelt die Jugendordnung des ATSC.
- Höchstens 30 % der Mitglieder des Vereins sollen ihren Hauptwohnsitz weiter als 30 km vom Altmühlsee entfernt haben.
- Ehrenmitglieder
- Die Vorstandschaft kann Vereinsmitglieder für besondere Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Bei der Abstimmung genügt die einfache Mehrheit.
- Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Ehrenmitgliedes kann diesem die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Hierzu ist eine 2/3‑Mehrheit der Vorstandschaft erforderlich.
- Ehrenkommodore
- Die Vorstandschaft kann Vereinsmitglieder für besondere Verdienste zum Ehrenkommodore ernennen.
- Bei der Abstimmung genügt die einfache Mehrheit.
- Es gibt nur einen Ehrenkommodore. Erst nach dessen Ausscheiden aus dem Verein kann der Titel erneut verliehen werden.
- Der Ehrenkommodore hat Sitz und Stimme in der Vorstandschaft.
- Bei vereinsschädigendem Verhalten des Ehrenkommodore kann diesem der Titel aberkannt werden. Hierzu ist eine 2/3‑Mehrheit der Vorstandschaft erforderlich.
- Fördernde Mitglieder (= passive Mitglieder / = Altersmitglieder)
- Der Verein führt fördernde Mitglieder.
- Fördernde Mitglieder sind solche Mitglieder, die nicht aktiv am Segelsport teilnehmen.
- Über die Beitragsregelung für fördernde Mitglieder entscheidet die Vorstandschaft.
§ 5 Aufnahme
Die Vorstandschaft entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen. Es ist ein vorgedrucktes Aufnahmeformular zu verwenden. Der Aufnahmeantrag ist von einem Mitglied des Vereins zu unterzeichnen. Neben dem formellen Aufnahmeantrag ist ein Integrationsfragebogen auszufüllen, der den Verein über Vorerfahrungen und Fähigkeiten des Antragstellers informiert. Die Entscheidung der Vorstandschaft ist im Vereinslokal 4 Wochen lang auszuhängen. Gegen die Entscheidung kann jedes Vereinsmitglied schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch hat spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Aushangfrist zu erfolgen. Über einen Einspruch entscheidet die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis zum 30. September schriftlich beim Vorstand vorliegen.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober oder beharrlicher Weise gegen Satzung oder Ordnungen des Vereins verstößt oder eine dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadende Handlung begangen hat. Dazu gehört die Missachtung von Grundsätzen des Kinder‑ und Jugendschutzes, wie dies im Verhaltenskodex des Landessportbundes niedergelegt ist. Dazu gehört auch die Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist 14 Tage vor der beschließenden Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
Endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss, hat das ausscheidende Mitglied alle satzungsmäßigen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr noch zu erfüllen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benützen und in allen sportlichen Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen. Bei Benützung der Sporteinrichtungen, des Clubgeländes und der sonstigen Anlagen haben sie die von der Vorstandschaft erlassenen Sport‑ und Hausordnungen zu beachten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis zu 3 Tage im Jahr dem Verein bei der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen unentgeltlich zur Verfügung zu stehen. Wer dieser Regelung nicht nachkommen kann, wird am Ende eines Jahres anstelle dessen mit einer Ablöse von 60,– € belastet. Die Aufforderung hierzu ist Sache des Vorstandes. Arbeitsleistungen können den Mitgliedern finanziell erstattet werden.
- Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Gewaltfreiheit und sexuelle Selbstbestimmung ist elementare Pflicht eines jeden Mitgliedes. Zuwiderhandlungen zu dulden, ist strafbar. Alle Mitglieder haben rechtlich dafür einzustehen, dass minderjährige Sportler:innen nicht Opfer von sexualisierter Gewalt werden. Das deutsche Strafrecht kennt die Begehung einer Straftat durch Unterlassung. Das heißt, dass Mitglieder in jedem Fall tätig werden müssen, wenn sie von konkreten Handlungen erfahren! Alle Mitglieder haben das Recht, sich Unterstützung bei ihrem Kinder‑ und Jugendschutzbeauftragten zu holen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Vorstandschaft
- Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft leitet den Verein. Sie erledigt die laufenden Geschäfte und bereitet die Mitgliederversammlungen vor. Die Vorstandschaft erlässt Ordnungsvorschriften für den Vereinsbetrieb.
- Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Sportwart
- dem Takelmeister
- dem Jugendleiter
- dem Jugendkassier
- mindestens 4 Beisitzern
- dem Ehrenkommodore (wenn vorhanden)
-
Wahlperioden
- Die Mitglieder der Vorstandschaft, mit Ausnahme des Jugendleiters und des Jugendkassiers, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied der Vorstandschaft aus, so kann ein Mitglied durch die Vorstandschaft kommissarisch mit dessen Aufgabe bis zum Ablauf der Wahlperiode betraut werden.
- Die Mitglieder der Jugendabteilung wählen in der Jugendversammlung einen Jugendleiter und einen Jugendkassier aus den Vereinsmitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren. Beide müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendleiter und der Jugendkassier werden von der folgenden Mitgliederversammlung als ordentliche Mitglieder der Vorstandschaft bestätigt. Kommt eine Bestätigung mit einfacher Mehrheit nicht zustande, so wird auf einer erneuten Jugendversammlung ein anderer Jugendleiter bzw. Jugendkassier gewählt, der dann von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Scheiden der Jugendleiter oder der Jugendkassier vorzeitig aus, so gilt § 9.3 a letzter Satz entsprechend.
- Auf Antrag erfolgt die Wahl der Vorstandschaft geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten im 1. Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
- Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 8 Tagen geladen und mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Dringlichkeit kann die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
- Der 1. Vorsitzende muss eine Vorstandssitzung binnen 14 Tagen einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vorstandschaft beantragt wird.
§ 10 Vorstand im Sinne des BGB
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind Vorstand im Sinne des BGB. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und vertritt die Arbeit der Vorstandschaft gegenüber der Mitgliederversammlung.
§ 11 Übrige Vorstandsmitglieder
Die übrigen Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter entsprechend ihrer Bestellung und der Arbeitsverteilung durch die Vorstandschaft.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Zu ihr und zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von der Vorstandschaft nach Bedürfnis, oder dann einzuberufen, wenn dies mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder fordert.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes der Vorstandschaft und des Berichtes der Kassenprüfer,
- die Entlastung der Vorstandschaft,
- die Wahl der Vorstandschaft und der 2 Kassenprüfer sowie die Bestätigung des Jugendleiters und des Jugendkassiers als Mitglieder der Vorstandschaft,
- die Feststellung des neuen Haushaltsplanes und die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Entscheidung über Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen zu Aufnahmeanträgen,
- die Erledigung anderweitiger Anträge,
- die Beschlussfassung von Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
Über Anträge, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, kann nur abgestimmt werden, wenn sie vorher mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für dringlich anerkannt wurden. Jedes volljährige Mitglied hat 1 Stimme. Der Schriftführer oder ein vom 1. Vorsitzenden beauftragtes Vereinsmitglied hat über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung, insbesondere über deren Beschlüsse, Protokoll zu führen.
§ 13 Satzungsänderung
Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht und von 10 Mitgliedern unterzeichnet werden. Es bedarf 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Beschluss, den Verein aufzulösen, kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird. Es müssen 2/3 aller Vereinsmitglieder anwesend sein. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Sollte die erste Mitgliederversammlung beschlussunfähig sein, so ist binnen 4 Wochen eine zweite einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann.
§ 15 Datenschutz
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes‑Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Seglerverband (BSV) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU‑Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
- Name
- Adresse
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Telefonnummer
- E‑Mailadresse
- Bankverbindung
- Eintrittsdatum
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Sportartenzugehörigkeit
Die Meldung dient zu Verwaltungs‑ und Organisationszwecken des BLSV.
Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print‑ und Telemedien sowie elektronische Medien.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht. Die vereins‑ und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
Muhr am See, 07.06.2018
Jugendordnung des ATSC
§ 1 Name / Mitgliedschaft / Stimmrecht
- Mitglieder der Jugendabteilung des ATSC sind:
- alle Jugendlichen des ATSC zwischen 7 und 18 Jahren,
- alle in der Jugendabteilung gewählten und berufenen Vereinsmitglieder,
- alle Personen, die von der Vorstandschaft abweichend von den Altersgrenzen bestimmt werden.
- Stimmrecht
- Das aktive Stimmrecht hat jedes Mitglied der Jugendabteilung, das das 10. Lebensjahr vollendet.
- Gewählt werden können Mitglieder der Jugendabteilung erst ab einem Alter von 14 Jahren – Ausnahme: Die Beisitzer müssen im Jahr ihrer Wahl mindestens das 10. Lebensjahr vollenden.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendabteilung des ATSC führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugendabteilung des ATSC sind unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des ATSC, insbesondere der segelsportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung, ‑hilfe und ‑verständigung, aber auch der Pflege der überkommenen und Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Geselligkeit.
§ 3 Organe
Die Organe der Jugend des ATSC sind:
- die Jugendleitung
- die Jugendversammlung
§ 4 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend des ATSC. Sie besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. Sie wird mindestens einmal jährlich im zeitlichen Zusammenhang vor der jährlichen Mitgliederversammlung des ATSC einberufen.
- Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
- Festlegung und Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendleitung,
- Entgegennahme der Berichte der Jugendleitung einschließlich des Kassenberichts,
- Entlastung der Jugendleitung einschließlich des Jugendkassiers,
- Wahl der Jugendleitung. Jugendleiter und ‑kassier müssen jeweils älter als 18 Jahre sein. Beide sind ordentliche Mitglieder in der Vorstandschaft des ATSC.
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§ 5 Jugendleitung
Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Die Jugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des ATSC verantwortlich.
Die Jugendleitung der Jugendabteilung des ATSC besteht aus:
- dem Jugendleiter
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Sportwart
- dem Takelmeister
- bis zu 5 Beisitzern und einem Sprecher aller Jugendlichen
Die Amtszeit regelt sich in Anlehnung an die Satzung des ATSC und beträgt 2 Jahre.
§ 6 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung des ATSC können von der Jugendversammlung nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Jugendabteilung vorgenommen werden und bedürfen, da es sich um eine Ordnung des ATSC handelt, satzungsgemäß der Zustimmung des Vorstandes.
Beitragsregelung des ATSC
Die Mitgliederversammlung vom 21.03.2015 in Muhr am See hat folgende Beitragsregelung ab 01.01.2016 beschlossen:
-
Der Jahresbeitrag beträgt:
- für Vollmitglieder: 120,– €
- für Fördermitglieder: 60,– €
- für Ehepartner/Lebensgefährten von Vollmitgliedern: 30,– €
- für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Mitglieder über 18 Jahren, die noch ohne eigenes Einkommen sind und in der Ausbildung stehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: 40,– €
- für Familien (Vollmitglied, Ehepartner und mind. 1 Kind): 190,– €
Ausbildungszeiten bei Mitgliedern über 18 Jahre bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind von den Betroffenen jährlich nachzuweisen (Termin jeweils 15. Januar), da sonst der volle Beitrag abgebucht und nicht zurückgezahlt wird.
- Der Jahresbeitrag wird im 1. Quartal des Beitragsjahres (gleich Kalenderjahr) abgebucht. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem ATSC eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
-
Alle Vollmitglieder, die nicht Gründungsmitglieder sind, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag bei Eintritt eine einmalige Nachzahlung von 150,– € zu entrichten. Mitglieder über 18 Jahre, die noch ohne eigenes Einkommen sind und in Ausbildung stehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben zusätzlich zum Jahresbeitrag bei Eintritt eine Nachzahlung von 50,– € zu entrichten, die in 2 Halbjahresraten von je 25,– € abgebucht wird.
Die Nachzahlung entfällt für:
- Ehegatten/Lebenspartner von Vollmitgliedern,
- Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Zahlungspflichtige, die mit einem Vollmitglied des ATSC, das die Nachzahlung bereits entrichtet hat, in gerader Linie verwandt sind.
- Die Vorstandschaft ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen von der Erhebung der Nachzahlung abzusehen.
- 1. Vorsitzender
- Nicole Torno
- Kassier
- Josef Reichsstein